Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 345b
§ 345b – Beitragspflichtige Einnahmen bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
Für Personen, die ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründen, gilt als beitragspflichtige Einnahme (weggefallen) normal normal in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 2 und 3 ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße, normal normal in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 4 und 5 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße. normal normal normal arabic Abweichend von Satz 1 Nummer 2 gilt in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 2 bis zum Ablauf von einem Kalenderjahr nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße.
Kurz erklärt
- Personen, die auf Antrag ein Versicherungspflichtverhältnis begründen, haben beitragspflichtige Einnahmen.
- In bestimmten Fällen (Paragraph 28a Absatz 1 Nummer 2 und 3) beträgt das Arbeitsentgelt die monatliche Bezugsgröße.
- In anderen Fällen (Paragraph 28a Absatz 1 Nummer 4 und 5) beträgt das Arbeitsentgelt 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße.
- Für bestimmte Fälle (Paragraph 28a Absatz 1 Nummer 2) gilt bis zu einem Jahr nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Arbeitsentgelt von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße.
- Die Regelungen betreffen die Höhe der Beiträge zur Versicherungspflicht.